Antragsverfahren
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge im Sozialen Entschädigungsrecht sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland. Um Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu beantragen, muss bei dem zuständigen Landschaftsverband ein Antrag gestellt werden.
Grundentscheidung
Nach Eingang des Antrags wird geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem entsprechenden Gesetz vorliegen. Der Grund für einen Anspruch nach dem Sozialen Entschädigungsrecht geht in der Regel auf ein schädigendes Ereignis (Schädigung) zurück. Ziel ist es, festzustellen, ob beim Antragsteller aufgrund des schädigenden Ereignisses eine Gesundheitsstörung eingetreten ist.
Deshalb muss seitens der Behörde zum einen der Sachverhalt ermittelt werden, das heißt sie muss nachvollziehen, was sich konkret ereignet hat. Ebenso muss ermittelt werden ob und wenn ja, welche gesundheitlichen Folgen aufgrund der Schädigung beim Antragsteller/ Antragstellerin eingetreten sind. Hierzu werden – je nach Fall – unterschiedliche Unterlagen und Nachweise beigezogen, wie beispielsweise medizinische Befundberichte.
- Für die Feststellung der gesundheitlichen Störung ist der Medizinische Dienst zuständig. Klicken Sie hier, um mehr über den Medizinischen Dienst zu erfahren.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu einer Anerkennung. Diese bildet die Grundlage für eine Versorgung nach den Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts.
Mögliche Leistungen
Bei Anerkennung kommen folgende Leistungen in Betracht:
- Heil- und Krankenbehandlung
- Leistungen der Hauptfürsorge
- Orthopädische Versorgung
- Entschädigungszahlungen